Missbrauchsopfer

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Kaum etwas ebnet euch leichter den Weg in eine Zukunft, die geprägt ist von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, entleerter Bankkonten und regelmäßigen Terminen beim Anwalt, wie das, was gemein hin als "Kennzeichenmissbrauch" bezeichnet oder als solcher ausgelegt wird.


Wie sensibel der Behörden-Clan auf die Nummer reagiert, zeigt sich schon alleine an dem Umstand, dass er nicht mal im handelsüblichen OWi-Katalog geregelt ist, sondern dessen Geltungsbereich überschreitet. Das liegt ganz einfach daran, dass es sich um eine Straftat handelt und automatisch ein Fall für den Staatsanwalt wird. Der Mann mit der Kelle stellt also nur fest und leitet weiter. Regulieren kann und darf er die Sache vor Ort nicht.

Das macht den Ortstermin aber nicht weniger brisant – ganz im Gegenteil. Denn auch, wenn er die Folgen nicht in der Hand hat, initiiert der Mützen-Mann den Handlungsstrang, stellt die Weichen und erhebt den Vorwurf. Der Kennzeichenmissbrauch ist meistens keine glasklare Angelegenheit. Er erfordert vielmehr eine ganze Reihe von notwendigen Voraussetzungen, die nachgewiesen(!) werden müssen – und zwar alle.

Außer das Exekutivorgan schafft es, euch dazu zu bewegen, die Sache umfänglich zuzugeben. In dem Fall ist es auch völlig unerheblich, ob der Tatbestand tatsächlich vorliegt oder gerechtfertigt ist. Ein eingeräumter Tatbestand wird mit eurem Eingeständnis automatisch real. Wir können es deswegen gar nicht oft genug sagen: Auf keinen, absolut keinen Fall irgendetwas vor Ort zugeben oder anerkennen – auch nicht teilweise. Mehr als grundlegende Angaben zur Person im Umfang der Einträge im Ausweis braucht und solltet ihr auf keinen Fall machen. Lasst euch nicht einlullen, auch nicht von einer vermeidlichen Verständnis- oder Kumpel-Masche. Der Typ in Uniform will euch bei einer Kontrollaktion nichts Gutes. Macht euch das klar, habt das immer vor Augen und handelt entsprechend. Seid höflich, aber schweigsam. Das gilt auch für scheinbar Offensichtliches.

Wer die suggestive Aussage "Das sieht ja mal geil aus mit dem steilen Nummernschild, so kommt der tolle Heckumbau auch besser zur Geltung" mit euphorischem Nicken oder gar verbalen Ausführungen reflektiert, dem gehört die Kelle um die Ohren gehauen. Unabhängig von seinem tatsächlichen Winkel, steht das Nummernschild natürlich nicht zu steil, niemals nicht. Und wer was anderes behauptet, muss das beweisen. Und vergesst um Himmelswillen auch gleich den Gedanken, ein Geständnis könnte strafmildernde Auswirkungen haben oder den Rennleiter dazu bewegen ein Auge zuzudrücken und Gnade vor Recht ergehen zu lassen.

Genau das Gegenteil ist der Fall. Und das kann im konkreten Fall Auswirkungen haben, die ihr vor Ort noch gar nicht überblicken könnt. Denn eine wichtige Komponente des Kennzeichenmissbrauchs ist der Vorsatz. Das heißt: Ihr habt etwas mit der Absicht gemacht, eine bestimmte Wirkung zu erzielen. Gebt ihr also die Kenntnis der zu schrägen Montage zu, habt ihr sogleich einen elementaren Teil der Beweisfindung selber geleistet. Also immer schön den Hals dicht lassen, dann kann's auch nicht reinregnen.

Schauen wir uns die Regelung zum Kennzeichenmissbrauch in seiner aktuelle Fassung vom 1.5.2014 mal an:

Straßenverkehrsgesetz

III. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


Fangen wir mal mit den drei aufgelisteten Tatbeständen unter 1. bis 3. an. Auf die Finger gibt's also was, wenn ihr z.B. an euren nicht angemeldeten Hobel mal eben das Kennzeichen von Muttis Fiat 500 oder gar ein selbstgebasteltes tackert, um damit eine Probefahrt zu unternehmen oder das Kennzeichen so angebaut wird, dass man es nicht sehen oder lesen kann, oder ganz weglasst. Gewürdigt wird die Nummer mit bis zu drei Punkten, optionalem Fahrverbot, hohem dreistelligen Strafbefehl nebst Anwaltskosten. Noch teurer wird's, wenn auch noch Urkundenfälschung ins Spiel kommt, was ganz fix gehen kann, denn das Kennzeichen ist Teil einer solchen.


Aus Neuss wird per Edding Nienburg. Ganz, ganz blöde Idee und teuer wie Sau




Aufmerksame Leser werden jetzt ins Grübeln kommen, denn eigentlich sind all diese Punkte auch als Ordnungswidrigkeiten katalogisiert und als solche preiswerter?! Richtig! Den ganz großen Unterschied macht die schnell zu überlesende erste Zeile hinter (1). Um den kriminellen Tatbestand zu erfüllen, ist es Voraussetzung, dass euer Handeln aus einer "rechtswidrigen Absicht" hervor geht. Und die muss entweder nachgewiesen – oder von euch zugegeben werden.

Fußt die den Vorschriften nicht entsprechende Montage auf Unwissenheit, einem unpräzisen Winkelmesser oder handwerklichem Ungeschick, beinhaltet das nicht automatisch eine rechtswidrige Absicht. Wir können, dürfen und wollen hier natürlich keinerlei Juristerei betreiben oder gar eine Rechtsberatung durchführen – euch aber für das Thema und sachdienliche Verhaltensweisen sensibilisieren. Sollte am Tatvorwurf festgehalten werden, geht deshalb auf jeden Fall zu einem geeigneten Anwalt und lasst den konkreten Sacheverhalt prüfen. So ein Beratungsgespräch kostet nicht die Welt und ist angesichts der drohenden Konsequenzen finanziell vernachlässigbar. Versucht euch um Gotteswillen nicht alleine an der Nummer!


Sieht zwar geiler aus als der Sternenkringel, ist aber nicht erlaubt und kann sogar als Urkundenfälschung gewertet werden. Für die Folgekosten könnt ihr auch gut zwei Wochen mit der ganzen Familie Urlaub in der Karibik machen




Aber präventiv könnt ihr einige Steine aus dem Weg rollen und Fallstricken ausweichen. So ist es z.B. eine ganz blöde Idee, auf die Kennzeichenbeleuchtung zu verzichten – und noch blöder: eine vorhandene ein- und ausschaltbar anzuschließen. Noch irrsinniger ist das Bekleben des Kennzeichens mit Reflex-Folien o.ä. – zumal der Voodoo-Mumpitz nicht mal funktioniert. Auch das Überkleben von TÜV- oder Zulassungsplaketten mit Toten-Kopf Stickern ist eher was für Gefahrensucher.

Während der Fahrt verstellbare Kennzeichenhalter können auch zu einem entsprechenden Vorwurf führen – das galt eine Zeit lang sogar für solche, die nur per Werkzeug und im Stand in der Neigung justiert werden können – was aber Humbug ist, denn nur durch die Verstellbarkeit lässt sich auch ein korrekter Winkel mittels Universalteilen erreichen. Nicht umsonst sind praktisch alle Nachrüsthalter mit BE verstellbar.

Unschlau darf auch das bis in die Horizontale Wegklappen des unteren Insignien-Abschnitts gelten. Und die absolute Königsklasse in Sachen Lappensuizid ist das kreative Umgestalten der Kombinationen, also z.B. per weißer Farbe aus einem "H" zwei "I" machen. Nicht lachen, alles schon vorgekommen!


Immer wieder gerne genommen: Abknicken des unteren Teils. Findet der Schutzmann gar nicht witzig. Und auch die Standartausrede "Hat mir wohl jemand auf dem Parkplatz abgeknickt" zieht nicht




Der Grad zwischen OWi und Straftat ist in diesem Kontext also ein ganz, ganz schmaler. Wie sicher ihr im jeweils konkreten Fall über diesen wandelt, habt ihr zum größten Teil selber in der Hand. Also beim Balancieren immer schön die Luft anhalten, dann fallt ihr lange nicht so tief.




Disclaimer: Die Inhalte dieser Seiten stellen keine wie auch immer geartete Rechtsberatung da – das können, wollen und dürfen wir auch gar nicht. Wer auf der Suche nach belastbarer Beratung ist, konsultiert einen entsprechenden Anwalt oder eine geeignete Institution. Wir geben hier lediglich unsere Meinung und Auffassung wieder, die keinerlei Verbindlichkeit oder gar rechtliches Fundament bildet.